Renate Fenzl an Bgm. Müllner: "Berge von Papier – das ist alles!"

Einwand Sedimente

Hochwasserbericht Lebensministerium

Sehr geehrter Herr Bgm. Müllner, danke für Ihre Info. Die Meinung eines Rechtsanwaltes wäre schon interessant.

Die Frage der Verschlechterung des Hochwasserabflussbereiches stellt die Behörde ohnehin den Sachverständigen zur Beurteilung.
Wegen dieser Frage ist eine zusätzliche Einwendung von Privatpersonen nicht notwendig.” (Dr. Rössler, Bürgermeisterrunde 24.7.13)

Die berührten fremden Rechte hat der Verbund in seinem techn. Bericht vom 17.7. wie folgt eingegrenzt: Fischereiberechtigte, Gem. Feldkirchen, Hartkirchen, Pupping, Via Donau.

Weitere Fachgutachten erachtet die BH UU im Bescheid WR11-7/2-2013 als nicht notwendig. “Nahvollziehbar” im wahrsten Sinne des Wortes auch für die BH EF, Bescheid Wa10-57-26-2013.

Die Einbringung von 10.000 m3 verursacht lt. MR Flicker nur Spiegeländerungen im Millimeterausmaß !
 
Gem. §13 WRG 1959 hat sich das Maß der Wasserbenutzung nach dem Bedarf des Konsenswerbers zu richten.
Vom beantragten Bedarf (400.000 m2)  sind lt. OÖ Nachrichten, 15.11., Aussage Anschober,  nur mehr 50.000 m3 vorhanden:
Nächste Woche gibt es  ein Gipfeltreffen mit Anschober, der Via Donau, der Industriellenvereinigung und der Wirtschaftskammer.
Anschober: "Wir überlegen, inwieweit wir die Sedimente künftig zu Baustoffen umarbeiten können”.
Was die Ablagerungen betrifft, wurde auch die Wehrbetriebsordnung bereits geändert.
Darin steht, dass bei künftigen Hochwässern die Sedimente im Kraftwerksbereich keine Erhöhung des Hochwasserspiegels nach sich ziehen dürfen
 
Eine Änderung der WBO zur Verbesserung der Hochwassersituation im Eferdinger Becken (trotz task force Berlakovic) wird jedoch von der obersten Wasserrechtsbehörde nicht angedacht:
Siehe: Lebensministerium - Hochwasserbericht Einhaltung Wehrbetriebsordnungen 2013:
Die Wehrbetriebsordnung Ottensheim sieht vor, durch Einstellen eines bestimmten Pegels (WP Christl) bzw. zugehörigen KW OW Pegel einen Abwurf ins Vorland ca. entsprechend dem Naturzustand (bzw. bewusst reduziert gegenüber dem Naturzustand) herzustellen. Es war in der Bewilligung nie daran gedacht, diesen natürlichen Retentionsraum auszuschalten. Dies hätte auch die Folge, dass sich die Hochwassersituation gerinneabwärts verschärft und entspricht in keiner Weise dem heute unbestrittenen Stand des Wissens, dass Retentionsräume zu erhalten sind und eine Kanalisierung der Flüsse zu vermeiden ist. Eine grundsätzliche Abänderung der WBO im Sinne einer Spiegelsenkung oder hydraulisch gleichwertig eine Aufhöhung der Überströmstrecken OK wird aus fachlicher Sicht deshalb nicht angedacht.

Wenn man die Hochwassersituation im Eferdinger Becken verbessern will, erscheint eine Vorgangsweise ähnlich wie beim Hochwasserschutz Machland zweckmäßig; durch kombinierte Maßnahmen von gestaffelten linearen Hochwasserschutzmaßnahmen im Hinterland durch Dämme und Absiedelung wurde bei weitgehender Aufrechterhaltung der Retentionswirkung der Hochwasserschutz wesentlich verbessert. Es ist nicht auszuschließen, dass ein derartiges Projekt durch eine geringe Anpassung der WBO noch gefördert werden kann, jedoch muss die Basis einer allfälligen Abänderung der WBO ein schlüssiges, ausgereiftes Hochwasserschutzprojekt sein.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass Kraftwerke nicht primär dem Hochwasserschutz dienen, keine Verpflichtung des Kraftwerkbetreibers besteht den Hochwasserschutz zu verbessern (lediglich Verschlechterungsverbot) und in den Modellversuchen für jedes einzelne Kraftwerk nachgewiesen wurde, dass die Hochwassersituation bei kleinen und mittleren Hochwässern deutlich verbessert wurde. Bei großen Hochwässern wurde die Situation z.T. gering verbessert, z.T. nicht relevant verschlechtert. Soweit lokal Verschlechterungen aus dem Kraftwerksbetrieb resultieren, wurde über diese rechtskräftig abgesprochen.
Für eine Anpassung nach § 21a WRG fehlt jede Grundlage.

Berge von Papier – das ist alles.

lg
Renate Fenzl